Aktionärsrechte
Grundlage
Im Frühjahr 2013 hat das Volk die Initiative gegen die Abzockerei (Minderinitiative) angenommen. Per 1. Januar 2014 setzte der Bundesrat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) in Kraft.
Für die Vorsorgeeinrichtungen wurde damit eine Stimm- und Offenlegungspflicht für direkt gehaltene Aktien von börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften eingeführt. Dies betrifft insbesondere Anträge des Verwaltungsrates zu folgenden Traktanden:
- Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidiums, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und der unabhängigen Stimmrechtsvertretung;
- Vergütungen (Besamtbeträge an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat);
- Statutenbestimmungen bezüglich der Vergütungspolitik (Rahmenbedingungen).
Grundsätze zum Stimmverhalten
Die PVK legt ihr Vermögen praktisch ausschliesslich in Anlagefonds oder Anlagestiftungen (Kollektivanlagen) an. Dadurch ist sie von der Stimmpflicht entbunden. Die PVK besitzt keine Aktien sondern Anteile von institutionellen Fonds. Die Stimmrechte werden durch die Fondsleitung ausgeübt und nicht durch die Investoren.
Falls die PVK trotzdem einmal in die Lage kommen sollte, dass sie Stimmrechte ausüben kann, gilt Folgendes:
Für die Beurteilung der Anträge des Verwaltungsrates orientiert sich die PVK am langfristigen Interesse der Aktionäre und den Grundsätzen Rendite, Sicherheit, Liquidität und Nachhaltigkeit. Im Zentrum steht dabei das dauernde Gedeihen der PVK.
Die PVK stützt sich bei ihrem Stimmverhalten grundsätzlich auf die Stimmempfehlungen der Stiftung Ethos. Es steht der PVK jedoch frei, von den Empfehlungen abzuweichen.